Unsere Satzung

Präambel
Der Verein führt den Namen “Junge Liberale Niedersachsen e.V. “. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, indem er seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu politischer Betätigung und Bildung bietet. Die in dieser Satzung verwendeten Amtsbe-zeichnungen beziehen sich auf männliche und weibliche Amtsinhaber.
§ 1 Vereinszweck
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Li-berale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiter zu entwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesonde-re mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
(2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestim-mung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Frei-heit für alle Menschen zu schaffen.
(3) Die Jungen Liberalen üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz aus. Der Landesverband Junge Liberale setzt sich zum Ziel, der niedersächsischen Jugend eine alternative politische Orientierung zu bieten.
§ 2 Gliederung
(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen gliedert sich in
– Kreisverbände
– Ortsverbände,
die in ihrer räumlichen Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP Niedersachsen über-einstimmen sollten. Über Abweichung von der Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand. Die Kreisverbände können weitere Unter-gliederungen bilden.
(2) Jedes Mitglied soll dem Kreisverband angehören, in dem sich sein Wohnsitz befindet.
(3) In dem Fall, dass kein KV vorhanden ist, wird das Mitglied vom geschäftsführenden Landesvor-stand einem anderen Kreisverband zugeordnet.
(4) Der Landesverband Niedersachsen der Jungen Liberalen ist Mitglied im Bundesverband der Jun-gen Liberalen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens
14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer
konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder Partei ist.
(2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden
Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Eine Mitgliedschaft ist gültig, wenn das
Mitglied in der zentralen Mitgliederverwaltung des Landesverbandes geführt wird. Das gilt auch,
wenn der Eintrag in die zentrale Mitgliederverwaltung durch die Landesgeschäftsstelle hätte erfolgen
müssen. Dazu müssen dem Landesverband mindestens der Name, die Postanschrift, sowie das
Geburtsdatum vorliegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Amtsperiode.
b) Austritt: Dieser ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen
Kreisvorstand zu erklären.
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen
der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Der Antrag auf Ausschluss ist vom
Bundesvorstand zu stellen und durch das Bundesschiedsgericht zu entscheiden. Zahlt ein Mitglied
trotz entsprechender Verpflichtung und Mahnung die seit mindestens einem Jahr fälligen Beiträge
nicht, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit entscheidet
der Kreisverband dem das Mitglied angehört. Übt der Landesverband die Beitragshoheit
über das Mitglied aus, entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.
d) Erwerb der Mitgliedschaft eines anderen Landesverbandes.
e) Eintritt in eine konkurrierende Jugendorganisation oder Eintritt in einer mit der FDP
konkurrierenden Partei
f) Tod
§ 4 Organe
Die Organe des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen sind
– Landeskongress
– erweiterter Landesvorstand
– geschäftsführender Landesvorstand
§ 5 Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes der Jungen Liberalen
Niedersachsen. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben:
– Satzungsänderungen
– Wahl/Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Landesvorstandes
– Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
– Wahl des Landesschiedsgerichtes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Antrag auf Auflösung des Verbandes
(2) Der Landeskongress setzt sich aus allen Mitgliedern der Jungen Liberalen zusammen. Eine Stimmübertragung
ist nicht möglich.
(3) Der Landeskongress tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Vergabe des Kongresses
entscheidet der erweiterte Landesvorstand. Der geschäftsführende Landesvorstand richtet mindestens
eine programmatische Veranstaltung pro Jahr aus. Der Landeskongress ist ferner einzuberufen
– auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes
– auf Antrag von mindestens 5 Kreisverbänden
– auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder
Der Termin des Landeskongresses und alle damit einhergehenden Fristen sind unmittelbar nach der
Vergabe den Mitgliedern zu kommunizieren. Der Landeskongress wird mit einer Frist von vier
Wochen vom geschäftsführenden Landesvorstand einberufen. Für die Wahrung der Frist ist im Falle
der brieflichen Einladung das Datum des Poststempels, im Fall der Einladung per E-Mail das Datum
des Postausgangsservers maßgeblich. Die Einladung ergeht mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
an alle Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und grundsätzlich
schriftlich. Liegt dem Landesverband eine E-Mailadresse vor, kann die Einladung auch elektronisch
erfolgen.
(4) Teilnahmeberechtigt und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen
der Jungen Liberalen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft spätestens bis zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Landeskongresses bestätigt wurde. Eine Stimmrechtsübertragung ist
nicht möglich. Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitgliedes des geschäftsführenden Landesvorstandes
kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.
(5) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Er fasst sei-ne Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses nichts anderes bestimmen.
(6) Der Landeskongress beschließt politische Sachanträge mit einer nach Jahren bezeichneten Gültig-keitsdauer von einem, drei, fünf oder zehn Jahren.
(7) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen einzureichen. Der Antragsteller hat bei der Einrei-chung eines politischen Sachantrages die beantragte Gültigkeitsdauer von einem, drei, fünf oder zehn Jahren anzugeben. Der geschäftsführende Landesvorstand kann noch eigene Anträge bis zur Versendung des Antragsbuchs nachreichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesver-bandes Niedersachsen der Jungen Liberalen und die in der Satzung genannten Gremien. Das An-tragsbuch soll spätestens zwei Wochen vorher an die angemeldeten Mitglieder versandt werden und beinhaltet auch eine Übersicht über die Anträge, deren Gültigkeit zu diesem Kongress ausläuft.
(8) Der Landeskongress wählt ein dreiköpfiges Tagungspräsidium und zwei Protokollführer.
(9) Über jeden Landeskongress ist ein Protokoll zu führen, das von den Protokollführern und dem Tagungspräsidium zu unterzeichnen ist.
(10) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. In Ermangelung oder ergänzend zu dieser gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§ 6 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Zum Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Mitglieder, die ein Abgeordnetenmandat auf Landes-, Bundes-, oder Europaebene haben, können nicht in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt werden. Diese sind dem geschäfts-führenden Landesvorstand kooptiert. Bei Erlangung eines der o.g. Mandate, übt das Vorstandsmit-glied sein Amt bis zum Ende der Wahlperiode aus. Wiederwahl ist unzulässig.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:
dem/der Landesvorsitzenden,
vier stellvertretenden Landesvorsitzenden, die jeweils zuständig sind für
– Organisation
– Programmatik und Grundsatzfragen
– Finanzen
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
vier Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes werden durch den Landeskongress für ein Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang
genügt bei mehr als einem Bewerber die einfache Mehrheit. Hat ein einzelner Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, wird für den zweiten Wahlgang die Kandidatenliste wiedereröffnet. Gibt es weitere Kandidaten, ist dies ein neuer Wahlgang. Absolute Mehrheit bedeu-tet, dass die Zahl der abgegebenen Ja – Stimmen die der Nein – Stimmen und der Enthaltungen über-steigt.
(4) Die vorzeitige Abberufung eines Landesvorstandsmitgliedes erfolgt durch den Landeskongress
mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums, nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landes-kongress.
(5) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden
Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.
(6) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus und erle-digt die laufenden Geschäfte. Jedes Landesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Amtsperiode schriftlich über seine geleistete Arbeit einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Landeskongress abzulegen.
(7) Der geschäftsführende Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Lan-desvorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Lan-desverbandes berechtigt. Der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Landesvorsitzenden sind ermächtigt, Prozesse für den Landesverband zu führen als Prozessstandschafter im eigenen Na-men, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Beschlusses oder einer Vollmachterteilung durch die Mitglieder bedarf.
§ 8 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht stimmberechtigt aus:
– dem geschäftsführenden Landesvorstand
– jeweils einem Vertreter der Kreisverbände
Mit beratender Stimme gehören dem erweiterten Landesvorstand an:
– die Leiter der Landesarbeitskreise
– Mitglieder, die im Bundesvorstand vertreten sind
– Mitglieder, die ein Landtags- oder Bundestagsmandat innehaben, Abgeordnete zum Europäischen
Parlament und zugleich Mitglieder der FDP Niedersachsen sind.
– Mitglieder, die dem Landesvorstand der FDP Niedersachsen angehören.
(2) Der erweiterte Landesvorstand hat mindestens viermal jährlich, möglichst quartalsweise, zu ta-gen.
(3) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Landesvorsitzenden einbe-rufen. Die Einladung ergeht grundsätzlich schriftlich mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes. Liegt dem Landesverband eine Emailadresse des Mitgliedes vor, kann die Einladung auch elektronisch erfolgen.
(4) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen hat das Recht an Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes teilzunehmen, wenn die räumlichen Verhältnisse dies gestatten. Es hat keinen Anspruch auf eine Einladung. Die Termine sollen aber auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben wer-den.
§ 9 Landesarbeitskreise
(1) Der geschäftsführende Landesvorstand richtet Arbeitskreise ein, damit diese auf Dauer politische Themen bearbeiten können.
(2) Die Landesarbeitskreise werden vom geschäftsführenden Landesvorstand unterstützt. Tätigkeit und Organisation der Landesarbeitskreise richten sich nach der Geschäftsordnung für die Landesar-beitskreise des Landesverbandes, die vom Landeskongress beschlossen wird.
(3) Die Landesarbeitskreise wählen ihren Leiter und bis zu zwei stellvertretende Leiter.
§ 10 Landesschiedsgericht
(1) Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zusammensetzung: Das Landesschiedsgericht besteht aus
– dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben
sollte.
– zwei Stellvertretern
– sowie zwei Ersatzmitglieder, welche bei Befangenheit des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters
nachrücken.
(3) Wahl:
Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter, sowie die Ersatzmitglieder werden in getrennten Wahl-gängen auf die Dauer von zwei Jahren vom Landeskongress gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahl-
amt bei den Jungen Liberalen ausüben. Kein Wahlamt im Sinne dieser Vorschrift sind Delegierten-mandate.
(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
– Auslegung der Satzung
– Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
– Beschwerden von Mitgliedern, die aufgrund von Beitragssäumigkeit ausgeschlossen wurden.
(5) Das Nähere regelt eine Landesschiedsordnung und in Ergänzung die Bundesschiedsordnung.
§ 11 Beiträge
Beiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die der Landeskongress mit der für Wahlen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3-Mehrheit der auf dem Landeskongress anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Als anwesend gelten alle Mitglieder, die sich bis zur betreffenden Abstimmung in die Teilnehmerliste eingetragen haben. Ein Änderungsantrag zur Satzung wird nur behandelt, wenn er mit der Einladung zum Landeskongress verschickt wurde. Änderungen dazu sind
auf dem Kongress möglich. Der Vorstand nach § 26 BGB ist verpflichtet, Satzungsänderungen unver-züglich dem Registergericht zu melden.
§ 13 Ergänzende Bestimmungen
Bei Lücken dieser Satzung sind Satzung und Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Li-beralen, des FDP-Landesverbandes Niedersachsen und des FDP Bundesverbandes in dieser Reihen-folge ergänzend heranzuziehen.
§ 14 Auflösungsbestimmung
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ei-nem außerordentlichen Landeskongress beschlossen werden, wenn der Landeskongress die Durch-führung dieses weiteren Landeskongresses beschließt. Bei Auflösung des Vereins soll das Restvermö-gen der Rudolf-von-Bennigsen-Stiftung mit Sitz in Hannover zufallen, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwen-den hat.
Zuletzt geändert auf dem 64. Landeskongress am 3./4. November 2012 in Stuhr.